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Die Hafen und Liegeplatzordnung regelt die Benützung der ausschließlich vom StYC Grundlsee betriebenen und verwalteten Yachthafenanlage einschließlich der im allgemeinen  Eigentum des StYC Grundlsee stehenden Stege und Piloten, des Kranes, der Slip Anlage und des Bojen Feldes. Die Durchsetzung der Bestimmungen der Hafen und Liegeplatzordnung obliegt dem Oberbootsmann und dem Technischen Referenten  in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Die trotz Abmahnung fortgesetzte beharrliche Verletzung der Bestimmungen dieser Hafen- und Liegeplatzordnung führt zum durch den Vorstand zu beschließenden Verlust des Liegeplatzes oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung der Hafenanlage.

Diese Hafen und Liegeplatz Ordnung ist von allen Liegeplatznutzern vor Nutzung nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.

Berechtigte:

Das Benutzen des StYC Grundlsee Hafens ist grundsätzlich nur solchen Booten gestattet, denen ein fixer Liegeplatz zusteht oder denen ein Gästeliegeplatz (auch im Rahmen einer Regatta) zugewiesen wurde. Für alle Boote hat eine aufrechte Haftpflichtversicherung zu bestehen. Zum Kranen sind ausschließlich unterwiesene Clubmitglieder und unterwiesene Regattateilnehmer lt. Kranordnung berechtigt.

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Vertäuung:

Die ordnungsgemäße Vertäuung der Boote und das Absichern gegenüber den Liegeplatznachbarn obliegt ausschließlich den Liegeplatznutzern, die für alle aus einer Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden alleine haften. Der Oberbootsmann und der Techn. Referent bzw. deren Stellvertreter  sind berechtigt alle Boote zu betreten und die im Hafen untergebrachten Boote kurzfristig auch an andere Liegeplätze zu verlegen, (zB: im Zusammenhang mit Regatten, Reparaturarbeiten im Hafengelände usw.) wobei den Bootsbesitzern dadurch keine Kosten erwachsen dürfen.

Umweltschutz:

Eine Verunreinigung der Anlagen und des Sees durch Abfälle, Fäkalien, Schmutzwasser, Mineralöle, Lacke etc. ist strengstens untersagt. Das Befahren der Hafenanlage mit Kraftfahrzeugen ist nur im Rahmen des An-und Abtransportes von Schiffen erlaubt, im Übrigen jedoch untersagt.

Baden/Schwimmen:

Das Baden und Schwimmen  im Hafengelände ist während des Ein- und Auslaufens eines Segelbootes bzw. eines Rettungsbootes nicht gestattet. Im Hafengelände hat das ein- oder auslaufende Segelboot gegenüber Badegästen immer Vorrang! Eltern haften für ihre Kinder, für Gäste das StYC Grundlsee Mitglied.

Liegeplatzvergabe:

Bojen und Liegeplätze sind jährlich nach der Generalversammlung beim Oberbootsmann zu beantragen und nach Zusage bis 1. Mai des laufenden Jahres vorab zu bezahlen. Liegeplätze werden nach Bootsklassen, Bootslänge und Gewicht zugeteilt. Liegeplätze stehen ab dem Auswintern der Stege bis eine Woche vor dem Einwintern der Stege zu Wasser, am Land bzw. im Bootshaus zur Verfügung. Die Nutzung des Winterlagers im Bootshaus wird gesondert geregelt. Bei der Zuteilung von Bojen und Liegeplätzen ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass Segelbooten der StYC Grundlsee Regattaklassen der Vorzug zu geben ist. Bei Freiwerden und Neuvergabe von Bojen und Liegeplätzen werden Teilnahme an Arbeitseinsätzen (Einsatz in Wettfahrtleitungen, Bojen setzen und –bergen, Rettungsbooteinsatz) und die Teilnahme an Internationalen, National vom ÖSV ausgeschriebene oder im StYC Grundlsee Regattaprogramm verlautbarten Regatten mitberücksichtigt. Die Überlassung von zugeteilten Bojen und Liegeplätzen an Dritte ohne Zustimmung des Vorstandes führt zum sofortigen Verlust des Liegeplatzes. Wird ein Liegeplatz oder eine Boje vom Besitzer während einer Saison nicht benutzt, verfallen Liegeplatz und Boje. Werden von den Liegeplatznutzern nicht belegte Liegeplätze als Gästeplätze benutzt, steht den Liegeplatznutzern dafür keine Vergütung zu. Das Abstellen von Bootsanhängern im Hafengelände und auf den Parkflächen des StYC Grundlsee ist generell nicht gestattet.  Ausgenommen davon sind Nutzer von Liegeplätzen an Land und auswärtige Regattateilnehmer, denen vom Oberbootsmann ein Platz zugewiesen wird.

Haftung:

Die Benützung der Hafenanlage geschieht auf eigene Gefahr. Der Benützer hat den StYC Grundlsee  auch vor diesbezüglichen Ansprüchen mitgebrachter Gäste schad- und klaglos zu halten. Bei Zurverfügungstellung eines Liegeplatzes handelt es sich nicht um einen Verwahrungsvertrag. Der StYC Grundlsee haftet sohin nicht als Verwahrer iS der §§ 957 ff ABGB. Für den Zustand der Hafenanlage kann keine Gewähr seitens des StYC Grundlsee übernommen werden. Bojen bzw. Bojen-und Muringketten werden den Liegeplatznutzern zur Verfügung gestellt, sind von diesen nicht zu verändern, jedoch ständig zu kontrollieren. Schäden an der Hafenanlage sind unverzüglich dem Oberbootsmann zu melden.

Für den Vorstand: HAMPEL Michael, Präsident

Grundlsee, am 9. Juni 2016